Verein
KulturGut Poggenhagen e. V.
Gegründet am 16.1.2007
Satzung
§ 1
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„KulturGut Poggenhagen e. V.“ Er hat seinen Sitz in 31535 Poggenhagen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Kunst und Kultur mit direktem Bezug zum Gut Poggenhagen
- die Begegnung und Kommunikation zwischen Kulturschaffenden, Künstlern
und der regionalen Bevölkerung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung öffentlicher künstlerischer und kultureller Veranstaltungen und Workshops auf dem Gelände des Gutes in Poggenhagen. Die Arbeit von Gastkünstlern soll ermöglicht werden. Wir möchten versuchen, die Menschen der Region durch die Veranstaltung von partizipativen Projekten in unsere kulturelle Arbeit einzubinden. So soll das Gut Poggenhagen als Ort für kulturelles Engagement und Begegnung etabliert und die Menschen vor Ort zu eigenen kulturellen Aktivitäten angeregt werden.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Fördernde Mitglieder können solche Personen werden, die einen regelmäßigen Förderbeitrag leisten. Fördernde Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden
Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit
fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und
Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der
Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger
Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß vom Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3
Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung
mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
– Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht
der Revisoren entgegen.
– Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
– Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung
des Vorstands.
– Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei ordentlichen Mitgliedern. Beschlüsse
des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, hierüber werden
schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder
vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im
Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied
darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene
Aufwandsentschädigung erhalten.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist
der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6 Auflösung oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das
Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung
für die Förderung von Kunst und Kultur.
Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens
dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 7 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben
sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung
der Vereinsbeschlüsse.